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Allgemeine Geschäftbedingungen

Allgemeine Vertrags- und Honorarbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen ADECTA KG, Kronprinzstraße 3, 70173 Stuttgart, im Folgenden „ADECTA“ und dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nicht explizit schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) ADECTA bietet Sachverständigen- und Ermittlungsdienstleistungen als Privat- und Wirtschaftsdetektei. Auftraggeber könnend dabei juristische Personen oder Privatpersonen sein.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben und wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und ggf. erforderliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen ADECTA und dem Auftraggeber als Unternehmer, ohne dass es erneut der Einbeziehung bedarf. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch ADECTA ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung der jeweiligen Honorar- und Auftragsvereinbarung von ADECTA oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch beide Vertragsparteien oder durch Ausführung der vom Auftraggeber angeforderten Leistungen durch die ADECTA zustande.

(2) Sofern der Auftraggeber ohne vorheriges Angebot von ADECTA beauftragt, ist liegt es im alleinigen Ermessen von ADECTA zur Annahme der Bestellung durch schriftliche Erklärung der Annahme (einschließlich einer solchen auf elektronischem Wege) oder durch Erbringung der beauftragten Leistungen berechtigt.

(3) ADECTA ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z. B. wenn ADECTA aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch von ADECTA für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.

§ 3 Inhalt des Dienstleistungsvertrages

(1) ADECTA erbringt ihre Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass ADECTA ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet und Berichte nach den üblichen Anforderungen ordentlich erstellt. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Der Auftraggeber ist sich darüber im Klaren, dass das Ergebnis der Ermittlungen, oder Observation nicht immer positiv im Sinne des Auftraggebers und des Auftragsbestandes sein kann, sowie dass alle erteilten Auskünfte, Ergebnisse von Ermittlungen und Beobachtungen (Observationen) auf den objektiven eigenen Wahrnehmungen der eingesetzten Detektiv-Sachbearbeiter beruhen, ggf. auch auf mündlichen Angaben befragter Personen und damit häufig nicht schriftlich belegbar sind.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung von ADECTA erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Ergebnisse nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran.

(3) Sämtliche Unterlagen von ADECTA sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte, Texte und Bilder von auf der Webseite von ADECTA und sonstige Unterlagen als auch das Arbeitsergebnis selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben, sofern nicht explizit schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis von ADECTA Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Dienstleistungen zu machen.

(4) Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich gestattet, die Ergebnisse des Auftrags zivil-, straf- oder öffentlich-rechtlich über einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu verwerten. Die darüberhinausgehende Verwertung ist nicht gestattet und bedarf der gesonderten Zustimmung von ADECTA.

§ 4 Durchführung der Dienstleistung

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Dienstleistung oder Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung oder im Nachgang an erteilte Auskünfte von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen.

(2) LB Detektive ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ADECTA oder einem Dritten, von ADECTA eingeschalteten Leistungserbringer eine Verhinderung, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die ADECTA ohne eigenes Verschulden daran hindern, dass die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.

(3) ADECTA ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Vertragsinhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Wahl der zur Auftragserfüllung eingesetzten Mittel und Maßnahmen obliegt allein ADECTA.

(4) LB Detektive muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. ADECTA ist berechtigt die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z. B. an Subunternehmer zu übertragen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist. ADECTA garantiert, dass Aufträge im detektivischen Bereich nur an langjährige Partner (Subunternehmer | freie Mitarbeiter) und nicht an betriebsfremde Detektive abgegeben werden, sondern dass ausschließlich Sachbearbeiter zum Einsatz kommen, in deren Anstellungs- und Subunternehmervertrag eine rechtswirksame Verschwiegenheit und Geheimhaltungsverpflichtung beinhaltet ist, die jährlich erneuert wird.

(5) ADECTA schuldet dem Auftraggeber erst nach vollständigem Rechnungsausgleich einen verschriftlichten, möglichst detaillierten, Tätigkeitsbericht in digitaler Form (PDF-Datei). Alle eingesetzten Detektiv-Sachbearbeiter sind in diesem Bericht nicht namentlich genannt. Der Bericht ist ggf. mit visuellem Material (Fotos / Videos) als JPG. bzw. AVI.-Datei ergänzt, soweit deren Anfertigung möglich und rechtlich zulässig war. Insoweit wird vertraglich nur der Tätigkeitsbericht digital als PDF-Datei geschuldet; nicht dagegen visuelle Materialien, da diese Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten und Datenschutzvorgabe unterliegen können. Die Nutzung des visuellen Materials erfolgt daher immer auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko des Auftraggebers. Es wird ausdrücklich empfohlen, sich vor der Nutzung des gesamten Materials anwaltlich beraten zu lassen.

(6) ADECTA weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung des Auftrages ständig zeitgleich ein Detektiv-Sachbearbeiter-Team bestehend aus 2 bis 4 Sachbearbeitern eingesetzt wird. Jeder Detektiv-Sachbearbeiter wird, sofern ADECTA dies für notwendig hält, in einem eigenen Einsatzfahrzeug (PKW, verdeckter Observationsbus, Motorrad) eingesetzt, um einen kurzfristigen, regelmäßigen Wechsel der Detektiv-Sachbearbeiter innerhalb des Sichtfelds der Zielperson zu ermöglichen, möglichst alle Zu-/ Abfahrtswege ständig und permanent abdecken zu können und damit das Risiko eines möglichen Auffallens, oder gar erkannt Werdens zu minimieren und auf einen Wechsel der Fortbewegungsart der Zielperson (fußläufig, PKW, Motorrad, öffentliche Verkehrsmittel etc.) jederzeit angemessen, professionell reagieren zu können und so das Risiko eines Verlustes der Zielperson so gering wie möglich zu halten. Hierüber wurde der Mandant ausdrücklich ausführlich und erschöpfend im Rahmen der kostenfreien Beratung aufgeklärt und erklärt sich damit einverstanden.

(7) Aus Gründen der Diskretion erteilt ADECTA Auskünfte zum jeweiligen Auftrag nur gegen Nennung eines persönlichen Kundenkennwortes und der Auftragsnummer. Beides muss auf erstes Befragen fehlerfrei genannt werden. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass JEDER Anrufer, der Kundenkennwort + Auftragsnummer auf erstes Befragen fehlerfrei nennen kann, auftragsbezogene Auskünfte erhält. Die Auftragsnummer wird mit der Auftragsbestätigung bekannt gegeben. Das Kundenkennwort wird im Auftrag separat festgelegt. Der Kunde ist für die Geheimhaltung und Weitergabe diese Daten ausschließlich selbst verantwortlich.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für ADECTA kostenlos erbracht werden. Verstößt der Auftraggeber dagegen kann er Ansprüche bzgl. daraus resultierender Verzögerungen der vertraglich geschuldeten Leistung nicht geltend machen. Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. ADECTA ist auch bei Vereinbarungen eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ADECTA umgehend über Änderungen in Leistungsumfang oder -inhalt oder sonstigen den Auftrag betreffenden Umständen zu unterrichten und die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.

(3) Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen und Vorgaben von ADECTA entsprechen.

§ 6 Vergütung/ Zahlungsmodalitäten

(1) Nach Leistungserbringung stellt ADECTA eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Zahlung der Vergütung ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt überwiegend digital. Alle Preise in den Preislisten oder Angeboten von ADECTA sind Bruttopreise ausschließlich für Endverbraucher, sofern nicht anders angegeben. Die Zahlung ist nur durch die von ADECTA bei Vertragsschluss anführten Zahlungsmittel möglich.

(2) ADECTA behält sich vor, (An)Zahlungen im Voraus oder Abschlagszahlungen während der Auftragsdurchführung zu verlangen, soweit wichtige Gründe dies verlangen. Die (Teil-)Zahlung hat sodann vor dem vereinbarten Termin bzw. vor Beginn der Leistungserbringung bzw. zum vereinbarten Zeitpunkt zu erflogen. Ansonsten behält sich ADECTA vor, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Erbringung der Teilzahlung zu verweigern bzw. zu unterbrechen.

(3) ADECTA ist berechtigt, für Arbeiten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens Zuschläge in Höhe von 50 % je Arbeitsstunde auf das vereinbarte Stunden-Honorar zu verlangen und abzurechnen, sowie in Höhe von 100 % je Arbeitsstunde auf das vereinbarte Stunden-Honorar für Arbeiten an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen.

(4) Wurde ein Honorarlimit mit dem Auftraggeber vereinbart, wird ADECTA die Auftragsdurchführung einstellen, wenn die erbrachten Leistungen das Honorarlimit erreichen, es sei denn der Auftraggeber erklärt seine Zustimmung zur Erhöhung oder Aufhebung des Honorarlimits. Die Zustimmung hat wenigstens in Textform zu erfolgen. Das Honorarlimit ergibt sich aus der getroffenen Honorarvereinbarung.

(5) Wird ADECTA infolge der Ausführung des Auftrages in Prozessen, oder sonstigen Verfahren auf Anordnung des Gerichts durch Anhörung, oder zusätzliche schriftliche Berichterstattung in Anspruch genommen, so wird dieser Zeitaufwand zusätzlich abgerechnet; die von dem Gericht bezahlte Entschädigung wird bis zur maximal zulässigen Höhe in Anspruch genommen und mit den Konditionen dieses Vertrages verrechnet. Wird ADECTA auf Wunsch des Mandanten, ohne vorherige Ladung des Gerichts, als präsente Zeugen vor Gericht in Anspruch genommen, so wird dieser Zeitaufwand inklusive An- und Abfahrt und Abwesenheitspauschale zu den Konditionen der jeweiligen Honorarvereinbarung abgerechnet.

(6) ADECTA verwendet zur Auftragsbearbeitung speziell ausgerüstete PKW, Motorräder und Observationsbusse. Infolge der Nutzung dieser speziellen Fahrzeuge und deren technischer Ausstattung wird ein Kilometergeld von EUR 1,20 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer je gefahrenem Kilometer unabhängig vom Honorarlimit oder einem Pauschalhonorar ab dem Einsatzort berechnet. An- und Abfahrt zum jeweiligen Einsatzort werden nicht gesondert berechnet.

(7) Ist bei der Erteilung des Auftrags der Leistungsumfang und die Vergütung nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand und nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen von ADECTA. Im Übrigen ergeben sich Preise und besondere Abrechnungsmodalitäten aus der Honorarvereinbarung/ Auftragserteilung.

(8) Im Falle des Verzugs des Auftraggebers ist ADECTA zur Zurückhaltung der vereinbarten Leistungen berechtigt. Zurückbehaltene, noch ausstehende Leistungen wird ADECTA während des Verzugs des Auftraggebers nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen ausführen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

(9) Auftraggeber sind nicht berechtigt, gegenüber den Forderungen von ADECTA aufzurechnen, es sei denn, ihre Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Eine Aufrechnung ist nur mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis möglich.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Enthält der Vertrag keine bestimmte Laufzeit, gilt er als mit der Leistungserbringung als beendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Der jeweilige Auftrag kann von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen zum Ende eines Einsatztages gekündigt werden. Eine Auftragskündigung während eines laufenden Einsatztages ist für beide Seiten nicht möglich. Die bis zum Kündigungszeitpunkt angefallenen Kosten sind gemäß § 6 abzurechnen und zur Zahlung fällig. Eine Kündigung dieses Auftrages nach Auftragserteilung und vor Einsatzbeginn berechtigt ADECTA, den bis dahin angefallenen Arbeitsaufwand entsprechend der Honorarvereinbarung abzurechnen. Als Ausgleich ist wenigstens ein Einsatztag zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in geltend gemachter Höhe entstanden ist.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Jede Kündigung bedarf wenigstens der Textform.

§ 8 Vertraulichkeit / Verschwiegenheit

(1) Die Parteien werden alle Unterlagen, Daten sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) in Zusammenhang der Zusammenarbeit und Auftragsdurchführung vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
Ausgenommen von vorstehenden Regelungen ist die Weitergabe von Informationen an den eigenen Rechtsbeistand

(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(8) ADECTA löscht vorhandene Berichte und Bilder aus Datenschutzgründen nach 20 Tagen unwiderruflich, sofern keine gesetzlich längeren Aufbewahrungspflichten bestehen.

§ 9 Haftung

(1) ADECTA haftet dem Auftraggeber gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In sonstigen Fällen haftet ADECTA – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Auftraggeber regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

§ 10 Datenschutz

(1) ADECTA erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Auftraggeber begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind und/oder soweit der Auftraggeber in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung eingewilligt hat. ADECTA verpflichtet sich, die Privatsphäre des Auftraggebers zu schützen und seine personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln. Dazu trefft ADECTA umfangreiche technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen, welche regelmäßig überprüft und dem technologischen Fortschritt angepasst werden.

(2) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind. Im Übrigen ist eine Datenverarbeitung zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gegeben ist.

(3) Soweit der Auftraggeber eine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung seiner Daten abgegeben hat, kann dieser seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Widerrufsempfängerin ist ADECTA.

(4) Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Es können darüber hinaus gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen, beispielsweise handels- oder steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder der Abgabenordnung (AO). Sofern solche Pflichten zur Aufbewahrung bestehen, sperren oder löschen wir Ihre Daten mit Ende dieser Aufbewahrungspflichten.

(5) Hier finden Sie Ihre Rechte in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten. Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Artikeln 7, 15-22 und 77 DS-GVO. Sie können sich diesbezüglich an die verantwortliche Stelle (Ziff. 2).

Recht auf Widerruf Ihrer datenschutzrechtlichen Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 S. 1 DS-GVO

Sie können eine Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird davon jedoch nicht berührt.

a) Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob wir personenbezogene Daten verarbeiten, die Sie betreffen. Ist dies der Fall, so haben Sie das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie auf weitere Informationen, z.B. die Verarbeitungszwecke, die Kategorien verarbeiteter personenbezogener Daten, die Empfänger und die geplante Dauer der Speicherung bzw. die Kriterien für die Festlegung der Dauer.

b) Recht auf Berichtigung und Vervollständigung nach Art. 16 DS-GVO

Sie haben das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung haben Sie das Recht, die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen.

c) Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) nach Art. 17 DS-GVO

Sie haben ein Recht zur Löschung, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Ihre Daten für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr notwendig sind, Sie Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung widerrufen haben oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

d) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO

Sie haben ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, z.B. wenn Sie der Meinung sind, die personenbezogenen Daten seien unrichtig.

e) Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO

Sie haben das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.

f) Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO

Sie haben das Recht, jederzeit aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung bestimmter Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen.

Im Falle von Direktwerbung haben Sie als betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.

g) Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling nach Art. 22 DS-GVO

Sie haben das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, außer in den in Art. 22 DS-GVO erwähnten Ausnahmetatbeständen.
Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhende Entscheidungsfindung findet nicht statt.

h) Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO

Außerdem können Sie jederzeit Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen, beispielsweise wenn Sie der Meinung sind, dass die Datenverarbeitung nicht im Einklang mit datenschutzrechtlichen Vorschriften steht.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Dienstleistungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Dienstleistungsvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) ADECTA behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu ändern. In diesem Fall wird ADECTA den Auftraggeber über die Änderungen rechtzeitig (mindestens sechs Wochen) im Voraus benachrichtigen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht wenigstens vier Wochen nach Zugang der Benachrichtigung, gelten diese als vom Auftraggeber angenommen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen, hat ADECTA das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber außerordentlich und fristlos zu kündigen. In der Benachrichtigung über die Änderungen wird ADECTA den Auftraggeber auch über die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs informieren

(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Hauptsitz von ADECTA sofern der Aufraggeber Kaufmann ist. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine Privatperson, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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